Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Paul Katzmayr Unternehmensgruppe
bestehend aus:
P.K.MusicSolutions GmbH, FN 571816g, Hauptplatz 6, 4190 Bad Leonfelden
Paul Katzmayr GmbH, FN 569341t, Hauptplatz 6/2, 4190 Bad Leonfelden
Paul Katzmayr, nicht protokolliertes Einzelunternehmen, Hauptplatz 6, 4190 Bad Leonfelden
DIEgital Records GesbR, Inhaber: Paul Katzmayr und Wolfgang Pammer, Hauptplatz 6, 4190 Bad Leonfelden
Stand März 2025
1. Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: „AGB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte, die zwischen einem der vorstehend genannten Unternehmen der Paul Katzmayr Unternehmensgruppe (alle jeweils einzeln oder gemeinsam im Folgenden als „PK Music“ bezeichnet) und deren Kunden/Auftraggeber bzw. zwischen PK Music und deren Lieferanten/Auftragnehmer abgeschlossen werden (Kunden und Auftraggeber von PK Music sowie Lieferanten und Auftragnehmer von PK Music werden im Folgenden auch als „Vertragspartner“ bezeichnet). Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber unternehmerischen Vertragspartnern und gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes. Diese AGB gelten sowohl für das gegenständliche Rechtsgeschäft als auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.3.Diese AGB gelten für alle Geschäftsfelder und Geschäftsbereiche. Es wird auf die zusätzlichen Sonderbestimmungen für einzelne Geschäftsbereiche am Ende dieser AGB hingewiesen: Die dort befindlichen zusätzlichen Sonderbestimmungen für Veranstaltungen/Events/Veranstaltungstechnik, sowie für Studioproduktionen, sowie für von PK Music beauftragte Künstler, gelten jeweils nur für den jeweils genannten Geschäftsbereich.
1.4. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Website (www.pkmusic.at). Auf Wunsch werden diese dem (zukünftigen) Vertragspartner auch gerne übermittelt.
1.5. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.6. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.7. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss/Leistungsumfang
2.1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, unverbindlich. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind, sofern nicht im Einzelfall gegenteiliges vereinbart wird, entgeltlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Vertragspartner – sofern der Vertragspartner diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns bekannt zu geben, damit wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen können. Verletzt der Vertragspartner diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Aufträge, die vom ursprünglichen Angebot abweichen, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.5. Grundlage für die Leistungserbringung durch PK Music ist die in dem vom Kunden/Auftraggeber angenommenen Angebot oder in dem mit dem Kunden/Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag enthaltene Leistungsbeschreibung. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Kunden/Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und Änderungswünsche sind so früh wie möglich, spätestens vor tatsächlicher Auftragserteilung, an PK Music mitzuteilen. Innerhalb des vom Kunden/Auftraggeber vorgegebenen Rahmens besteht für PK Music bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit. Sofern nicht im Einzelnen ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist die Klärung der Rechtesituation (Rechteclearing), insbesondere in Bezug auf Urheber- und Werknutzungsrechte, und die Einholung bzw. der Erwerb allenfalls erforderlicher Lizenzen nicht vom Leistungsumfang der PK Music umfasst. Sofern PK Music das Rechteclearing und den Erwerb von Lizenzen auf Wunsch des Kunden/Auftraggebers oder weil es zur Leistungserbringung erforderlich ist, dennoch vornimmt, ist PK Music berechtigt, den diesbezüglichen Aufwand an den Kunden/Auftraggeber zu verrechnen.
2.6. Alle Leistungen von PK Music (insbesondere alle Entwürfe und Vorentwürfe, Konzepte, Texte, Rohfassungen, Skizzen, Drehbücher, Audiodateien, elektronische Dateien) sind vom Kunden/Auftraggeber zu überprüfen und von ihm spätestens binnen zweier Werktage nach Erhalt oder Kenntnisnahme freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden/Auftraggebers gelten sie als vom Kunden/Auftraggeber genehmigt.
2.7. PK Music ist nicht verpflichtet, nachträglichen Änderungswünschen (dh nach Auftragserteilung, nach erteilter Freigabe) nachzukommen. PK Music wird nachträglichen Änderungswünschen nach Möglichkeit und nach Maßgabe der vorhandenen Kapazitäten nachkommen. Kommt PK Music nachträglichen Änderungswünschen nach, führen diese idR zu einem Mehraufwand bei PK Music. PK Music ist in jedem Fall zur Verrechnung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 100,- pro Änderungswunsch und darüber hinaus zur Verrechnung eines zusätzlichen Entgelts entsprechend dem angefallenen Mehraufwand auf Basis der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden allgemeinen oder der mit dem jeweiligen Auftraggeber/Kunden schriftlich vereinbarten Stundensätze der PK Music berechtigt. Dies gilt insbesondere für Änderungswünsche, die der Kunde/Auftraggeber erst nach erfolgter Auftragserteilung oder nach bereits erteilten Freigaben (etwa von Konzepten, Entwürfen, Texten, Sprechern, Tonaufnahmen) erteilt. Im Falle von bereits fertig produzierten Spots, die vom Auftraggeber/Kunden bereits freigegeben wurden, ist eine nachträgliche Änderung als gänzlich neue Produktion (neuer Spot) anzusehen, für welche das (ursprünglich vereinbarte) Gesamtproduktionsentgelt erneut zur Gänze fällig wird.
3. Preise/Entgelt/Honorar
Dieser Abschnitt gilt für alle Rechtsgeschäfte, in denen wir Auftragnehmer oder Lieferant sind bzw. in denen wir die charakteristische Leistung erbringen:
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden/Auftraggeber angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich netto, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden/Auftraggebers. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2020 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist, erfolgt keine Wertanpassung.
4. Fälligkeit des Entgelts/Zahlungsfristen
4.1. PK Music ist berechtigt, unmittelbar nach Auftragserteilung und vor Beginn der Leistungserbringung, vom Kunden/Auftraggeber ein Akonto zu verlangen, welches der Hälfte des mit dem Kunden/Auftraggeber vereinbarten Pauschalentgeltes bzw. der Hälfte des Auftragswertes oder des voraussichtlich verrechenbaren Entgelts entspricht.
4.2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Entgeltanspruch von PK Music für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. PK Music ist jederzeit berechtigt, Zwischenabrechnungen vorzunehmen (auch hinsichtlich einzelner erbrachter Teilleistungen).
Von PK Music ausgestellte Rechnungen sind sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
4.3. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 %-Punkten über dem Basiszinssatz verrechnet (im Sinne des § 456 UGB).
4.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
4.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
4.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
4.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
4.9. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber/Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, PK Music die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest EUR 25,- je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
4.10. Unsere Entgeltansprüche bestehen unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg unserer Arbeitsergebnisse oder der Veranstaltung, für welche wir engagiert wurden. Im Falle von Verzögerungen oder vorzeitiger Beendigung des Leistungsvertrages auf Grund eines vom Kunden zu vertretenden Verhaltens sind wir berechtigt, das Leistungsentgelt für die gesamte ursprüngliche Vertragszeit und den gesamten ursprünglich beauftragten Leistungsumfang zu berechnen.
5. Terminabsagen/Stornogebühr
5.1. PK Music ist im Falle Stornierungsfall (Rücktritt des Kunden/Auftraggebers vom Vertrag) und im Fall von Terminverschiebungen seitens des Kunden/Auftraggebers, jedenfalls und unabhängig von den Gründen der Stornierung/Verschiebung berechtigt, dem Kunden/Auftraggeber die bereits tatsächlich erbrachten Leistungen sowie den sonstigen bereits tatsächlich erwachsenen Aufwand einschließlich Personalaufwand zum vereinbarten Stundensatz sowie den Aufwand für Fremdleistungen und Stornierung von Fremdaufträgen zu verrechnen. Darüber hinaus ist der Kunde/Auftraggeber verpflichtet, PK Music jegliche Verbindlichkeiten gegenüber Dritten aufgrund der Stornierung/Verschiebung zu erstatten. Weitergehende Ansprüche von PK Music bleiben unberührt.
5.2. Wahlweise zur vorhergehenden Bestimmung ist PK Music im Stornierungsfall und im Falle von Terminabsagen und -verschiebungen, unabhängig von den Gründen der Stornierung, berechtigt, ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens, eine Stornogebühr in Höhe nachstehender Prozentsätze des vereinbarten Gesamt-Nettoentgelts zuzüglich Umsatzsteuer zu verrechnen:
Für Studiotermine:
Bis 2 Wochen vor dem Studiotermin: 5 %
Bis 1 Woche vor dem Studiotermin: 10 %
Bis 3 Tage vor dem Studiotermin: 15 %
Bis zum Vortag des Studiotermins: 20 %
Am Tag des Studiotermines bzw. bei No-Show: 25 %
Für Veranstaltungen/Events:
Bis 3 Monate vor Beginn der Veranstaltung: 10 %
Bis 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung: 15 %
Bis 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung: 20 %
Bis 1 Woche vor Beginn der Veranstaltung: 25 %
In der Woche vor Beginn der Veranstaltung: 50 %
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1. Der Kunde/Auftraggeber wird PK Music zeitgerecht und vollständig allen Content, alle Materialien, Informationen, Unterlagen, Dateien, Entwürfe und Werke (gemeinsam in der Folge als „Content“ bezeichnet) zugänglich machen, die für die Erbringung der vereinbarten Leistung durch PK Music erforderlich sind. Der Kunde ist verpflichtet, diesen Content auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass der Content frei von Rechten Dritter ist und daher für den vereinbarten Zweck eingesetzt werden kann. Der Kunde/Auftraggeber erklärt insbesondere, dass er im Falle von urheberechtlich geschütztem Content auch über das Bearbeitungsrecht verfügt und er berechtigt ist, diesen PK Music zur weiteren Bearbeitung und Nutzung (nach Maßgabe des gegenständlichen zwischen PK Music und dem Kunden/Auftraggeber abgeschlossenen Auftrages/Vertrages) zur Verfügung zu stellen. Für den Fall, dass der Kunde/Auftraggeber diese Bestimmung der AGB verletzt, und PK Music daraus Nachteile oder Schäden entstehen, hält der Kunde/Auftraggeber PK Music jeweils auf erste Anforderung völlig schad- und klaglos. Insbesondere hat der Kunde/Auftraggeber PK Music sämtliche Nachteile zu ersetzen, die PK Music durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere auch die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde/Auftraggeber verpflichtet sich, PK Music bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen und stellt PK Music hierfür unaufgefordert sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
6.2. Der Kunde/Auftraggeber ist verpflichtet, PK Music zeitgerecht und vollständig über alle Umstände zu informieren, die für die Durchführung des Auftrages und die Leistungserbringung durch PK Music von Bedeutung sind oder sein können, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Im Falle unrichtiger, unvollständiger, verspäteter oder nachträglich geänderter Angaben des Kunden/Auftraggebers trägt der Kunde/Auftraggeber den dadurch bei PK Music entstehenden Mehraufwand.
7. Leistungsausführung
7.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
7.2. PK Music ist jederzeit – auch ohne gesonderte Rücksprache mit dem Kunden/Auftraggeber – berechtigt, sich zur Leistungsausführung (gesamt oder in Teilbereichen) Dritter zu bedienen (Subunternehmer).
8. Leistungsfristen und Termine
8.1. Fristen und Termine zur Erbringung unserer Leistungen verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
8.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9. Gefahrtragung
9.1.Gefahrtragung (für Verlust, Beschädigung): Auf den Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
9.2.Der Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
10. Annahmeverzug
10.1. Gerät der Kunde in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anderes), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
10.2. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
10.3. Im Falle unseres berechtigten Rücktritts vom Vertrag, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist vom Verschulden unabhängig. Unser Recht zur Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt davon unberührt.
11. Eigentumsvorbehalt (Kauf)
11.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
11.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
11.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
11.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
11.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
11.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
11.7. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
11.8. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.
12. Schutzrechte Dritter / AKM
12.1. Der Kunde verpflichtet sich, hinsichtlich sämtlicher Inhalte, geistiger Schöpfungen, Arbeitsergebnisse, Werkstücke, Werke und Werkteile, Dateien, Texte, Aufnahmen, Tonspuren, etc, (im Folgenden „Inhalte“) die der Kunde selbst beibringt, die Klärung der Werknutzungs- und Verwertungsrechte auf eigene Kosten selbst vorzunehmen und sämtliche erforderlichen Rechte auf eigene Kosten selbst vorzunehmen, sofern nicht im Einzelnen schriftlich gegenteiliges vereinbart ist. Dies betrifft bei Audioproduktionen insbesondere auch die vom Auftraggeber/Kunden beigestellten Tonspuren. Der Kunde trägt insbesondere sämtliche an Urheber, Lizenzgeber und Verwertungsgesellschaften (zB AKM, GEMA, Austro Mechana,…) abzuführenden Lizenzentgelte und Gebühren. Mit Beibringung/Übergabe/Zurverfügungstellung von Inhalten durch den Kunden an PK Music ist mangels gegenteiliger Mitteilung des Kunden davon auszugehen, dass die Rechtesituation geklärt ist und die Inhalte für den angestrebten Vertragszweck verwendet werden dürfen. Bringt der Kunde Inhalte bei und werden hinsichtlich solcher Inhalte Rechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig. Der Kunde hält uns diesbezüglich auf erste Anforderung für alle Nachteile völlig schad- und klaglos. Wir sind berechtigt, vom Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
12.2. Generell sind Nutzungsrechte, sofern nicht im Einzelfall anderes schriftlich vereinbart ist, vom Kunden zu erwirken und dieser trägt die anfallenden Entgelte.
13. Unser geistiges Eigentum
13.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
13.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
13.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
14. Gewährleistung
14.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe.
14.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, bei Studioproduktionen spätestens der Zeitpunkt der Erstausstrahlung/Veröffentlichung, generell spätestens, wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat, oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
14.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
14.4. Zur Mängelbehebung sind uns zumindest zwei Versuche einzuräumen.
14.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
14.6. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
14.7. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen binnen angemessener Frist ab Entdecken angezeigt werden.
14.8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
14.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
14.10. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom Kunden an uns zu retournieren.
14.11. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der Kunde.
14.12. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
15. Haftung
15.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.
15.2. Unsere Haftung ist der Höhe nach beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen betrieblichen Haftpflichtversicherung.
15.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
Unsere Haftung für reine Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
15.4. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Subunternehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
15.5. Schadenersatzansprüche des Kunden gegen uns sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
15.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
15.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
16. Besondere Bestimmungen zur Miete
16.1. Im Rahmen der Vertragserfüllung auf Zeit von uns zur Verfügung gestellte Geräte, Zubehör und ähnliches werden dem Kunden in einwandfreiem Zustand übergeben, und wird dies in einem Übergabeprotokoll vom Kunden bestätigt. Mit Übergabe bzw. vertragsgemäßer Bereithaltung zur Abholung beginnt die Mietdauer.
16.2. Der Kunde ist verpflichtet, bei Übergabe auf Verlangen von PK Music eine dem Wert des Mietgegenstandes entsprechende Kaution zu entrichten, wovon er sich durch Nachweis einer Bankgarantie in entsprechendem Umfang befreien kann.
16.3. Mitgelieferte Verpackungen sind vom Kunden, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart,
zu retournieren.
16.4. Vom Kunden sind die überlassenen Gegenstände gegen jedwedes Schadensereignis (Beschädigung einschließlich Vandalismus, Diebstahl, Veruntreuung oder sonstiges Abhandenkommen) zu versichern.
16.5. Von einem Schadensereignis hat der Kunde uns umgehend zu benachrichtigen, und uns die unverzügliche Reparaturdurchführung zu ermöglichen. Der Kunde hat uns entstehende Nachteile durch verspätete Meldung zu ersetzen.
16.6. Der Kunde hat die überlassenen Gegenstände pfleglich zu behandeln und sich ausschließlich fachkundiger Personen zur Bedienung, Auf- und Abbau der Gegenstände zu bedienen.
16.7. Der Kunde hat von uns überlassene Geräte, Zubehör und sonstige Gegenstände vor Witterungs-, Fremdeinflüssen und sonstigen äußeren Einflüssen in geeigneter Weise (zB Überdachung bei Open-Air, Abdeckung der Kabelwege mit schweren Gummimatten etc.) zu schützen, andernfalls sind wir berechtigt, entsprechende Schutzmaßnahmen auf Kosten des Kunden zu treffen.
16.8. Die tatsächliche Mietdauer endet erst bei Rückgabe der Gegenstände gegen Unterzeichnung des Mietgegenscheins, bei Übergabe zum Transport an uns erst bei Einlangen bei unserem Betrieb. Bei Nichtnutzung gemieteter Geräte, welche nicht entsprechend retourniert wurden, ist ein Kostenabzug nicht möglich.
16.9. Wird die vereinbarte Mietdauer überschritten, wird für die Dauer der Zeitüberschreitung pro angefangenem Tag ein Benützungsentgelt das dem rechnerisch pro Miettag vereinbarten Entgelt entspricht verrechnet. Wir sind zur Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden berechtigt. Ist für den Kunden die längere Mietdauer erkennbar, hat er uns bei einer vereinbarten Mietdauer von zumindest 5 Tagen darüber 4 Werktage davor unter Angabe der voraussichtlichen Dauer zu verständigen, bei kürzerer Mietdauer reicht die Benachrichtigung am letzten vereinbarten Miettag.
16.10. Zur gewöhnlichen Erhaltung der überlassenen Gegenstände ist der Kunde verpflichtet, wobei derartige Arbeiten fachgerecht auf seine Kosten zu veranlassen sind. Im Gegenzug hat er die durch den vertragsgemäßen Gebrauch bewirkten Veränderungen der überlassenen Gegenstände einschließlich Verschlechterungen nicht zu vertreten.
16.11. Bei Veränderungen, die nicht durch den vertragsgemäßen Gebrauch bewirkt wurden, hat der Kunde die Kosten der Wiederherstellung des Zustandes bei Übergabe zu tragen, bei Verlust ist der Neuwert zu ersetzen.
16.12. Werden überlassene Gegenstände stark verunreinigt retourniert, hat der Kunde die für die Reinigung anfallenden Kosten zur Gänze zu ersetzen.
16.13. Die Überlassung von uns auf Zeit zur Verfügung gestellter Geräte, Zubehör und ähnliches an Dritte – sei es entgeltlich oder nicht – ist nur zulässig, soweit der Kunde sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag auch an diesen vertraglich überbindet. Informiert uns der Kunde von einer solchen Überlassung, wird dadurch kein Vertragsverhältnis des Dritten mit uns begründet, auch wenn wir der Überlassung nicht widersprechen. Uns gegenüber haftet für die Einhaltung des Vertrages weiterhin der Kunde.
16.14. Kommt der Kunde wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so können wir den Mietvertrag fristlos kündigen.
17. Salvatorische Klausel
17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
17.2. Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
18. Allgemeines
18.1. Es gilt österreichisches Recht.
18.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
18.3. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens (Bad Leonfelden).
18.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und unseren Vertragspartnern ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Wahlweise können wir unsere Vertragspartner auch an deren allgemeinen Gerichtsstand klagen.
19 Sonderbestimmungen für Veranstaltungen/
Events/Veranstaltungstechnik
19.1. Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen gilt dieser Abschnitt der AGB für alle Rechtsgeschäfte und sämtliche Leistungen von PK Music im Zusammenhang mit Events und Veranstaltungen, insbesondere für die Konzeption und Planung, technische Umsetzung, Beleuchtungs- und Beschallungstechnik und Verkauf und Verleih von technischem Equipment.
19.1. Beigestellte Geräte, Materialien, Daten, ua. (Beistellungen): Werden Beistellungen vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10 % des Werts der Beistellungen zu berechnen. Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft (einschließlich vereinbarter Dateiformate) von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
19.2. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hiefür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
19.3. Der Kunde/Auftraggeber hat sämtliche erforderlichen Baustellensicherungen, Abschrankungen, Absperrbänder und sonstige Sicherungsmaßnahmen auf eigene Kosten zeitgerecht zu veranlassen. Der Kunde/Auftraggeber hat zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen, dass sich Unbefugte nicht dem Equipment von PK Musik oder deren Subunternehmern, insbesondere den technischen Einrichtungen, Geräten, Anlagen und Kabeln, nähern oder damit hantieren, und hat sicherzustellen, dass daran keine Beschädigungen eintreten oder Equipment abhanden kommt. Dies gilt insbesondere auch für Zeiten, in denen keine Mitarbeiter von PK Music vor Ort sind. Allfällige aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung resultierende Schäden, die am Equipment von PK Music oder deren Subunternehmern entstehen, hat der Kunde/Auftraggeber zu ersetzen.
19.4. Bei Freiluftveranstaltungen ist der Kunde/Auftraggeber verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, dass jene Bereiche, in denen technisches Equipment von PK Music aufgestellt wird, insbesondere die Bühne, überdacht und wetterfest und windgeschützt sind.
19.5. Gefahr im Produktionsbereich durch herumliegende Kabel: Der Kunde/Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass im Produktionsbereich (dies betrifft nicht den Publikumsbereich) Kabeln von PK Music auch lose herumliegen können und wird die im Redaktionsbereich aufhältigen Personen entsprechend instruieren und auf die damit allenfalls verbundene Verletzungs-/Sturzgefahr Gefahr hinweisen. PK Music haftet nicht für daraus resultierende Schäden. Sollten diesbezügliche Ansprüche Dritter an PK Music herangetragen werden, hält der Kunde/Auftraggeber PK Music auf erste Anforderung schad- und klaglos.
19.6. Der Kunde/Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass PK Music und deren Subunternehmer jederzeit Zutritt zum Veranstaltungsort haben (insbesondere während der Veranstaltung und für Zeiten des Auf- und Abbaus) und dass uns ausreichende Zufahrts- und Parkmöglichkeiten (erforderlichenfalls auch für Transporter, LKW, Anhänger) direkt zur bzw. bei der Veranstaltungsstätte zur Verfügung stehen. Wird uns vom Kunden eine Anlieferung einschließlich Parkmöglichkeit nicht unmittelbar bei der Veranstaltungsstätte ermöglicht, ist uns der damit verbundene Mehraufwand abzugelten. Für zeitliche Verzögerungen, die wegen nicht ausreichender Zufahrts- und Parkmöglichkeiten entstehen, hat PK Music nicht einzustehen. Ebenso wird ein angemessener Entgeltzuschlag pro zu überwindendem Stockwerk, für welches kein verwendbarer Lift zur Beförderung sämtlicher Vertragsleistungen zur Verfügung steht, verrechnet.
19.7. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung einschließlich Bodenbeschaffenheit, Zufahrtsmöglichkeit und Beistellung geeigneten Personals geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
19.8. Der Kunde ist verpflichtet, alles Erforderliche auf seine Kosten zu veranlassen, damit unsere Arbeiten einschließlich vereinbarter Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig angefangen und störungsfrei durchgeführt werden können. Dies wird von uns vertragsspezifisch konkretisiert. Beispielsweise ist uns und unseren Subunternehmern und Erfüllungsgehilfen uneingeschränkter Zutritt zum Veranstaltungsort zur Leistungserbringung zu ermöglichen.
19.9. Veranstaltungsstätten, Beistellungen, Konstruktionen, Bodenbeschaffenheit, Tragfähigkeit u.a. müssen für die Leistungsausführung geeignet sein. Stellt sich nachträglich heraus, dass zuvor Genanntes bzw. die Veranstaltungsörtlichkeit zu adaptieren ist, stellt dies eine Änderung des Vertrages dar, und hat der Kunde den dadurch notwendigen Mehraufwand zusätzlich abzugelten.
19.10. Lautstärke und Vorbeugung von Gehörschäden: Der Kunde/Auftraggeber ist verpflichtet, behördliche Anordnungen und Auflagen sowie Vorgaben des Veranstalters in Bezug auf eine Lautstärkenbegrenzung rechtzeitig vorab, spätestens jedenfalls aber vor Beginn des Soundchecks, an PK Music bekanntzugeben, widrigenfalls ist PK Music berechtigt, eine maximale Lautstärke von bis zu 98 Dezibel umzusetzen. Der Kunde/Auftraggeber ist, zur Vorbeugung von Gehörschäden, verpflichtet, am Veranstaltung Ort die entsprechenden erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere hat der Kunde/Auftraggeber dafür zu sorgen, dass die Personenströme so gelenkt werden, dass sie nicht in der Nähe der Lautsprecherboxen vorbeiführen. Der Kunde/Auftraggeber hat zumindest vorzukehren, dass sämtliche Personen, die sich am Veranstaltungsort befinden, jederzeit zumindest 2 Meter von allen Lautsprecherboxen entfernt sind, und hat dies durch entsprechende Planung und Anordnung, Absperrungen, Kennzeichnungen, Beschilderungen, Einweisungs- und Überwachungspersonal etc. sicherzustellen. Jegliche Haftung von PK Music für Schäden, für welche eine Verletzung der in dieser Bestimmung enthaltenen Verpflichtungen des Kunden/Auftraggebers kausal ist, ist ausgeschlossen. Der Kunde/Auftraggeber hält PK Music für sämtliche aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehenden Nachteile auf erste Anforderung schad- und klaglos.
19.11. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung unaufgefordert alle nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- Wasser und ähnlicher Leitungen zu machen sowie die Informationen zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Ausführung zur Verfügung zu stellen, wie beispielsweise Bau-, Bestuhlungspläne, nötige Angaben über zeitlichen Ablauf der Veranstaltung samt Einsatzzeiten, Lautstärkebegrenzungen, Bühnenanweisungen, Unfallverhütungsvorschriften etc. und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen rechtzeitig bekannt zu geben.
19.12. Der Kunde hat uns über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort (z.B. Hochwasser) – üblicherweise im Rahmen einer gemeinsamen Begehung des Veranstaltungsortes – ehestmöglich, jedenfalls aber vor Aufnahme der Arbeiten hinzuweisen.
19.13. Uns ist zur Abklärung im Rahmen der Vertragserfüllung (z.B. Zeitpunkt, wann uns vollständiger Auf- bzw. Abbau zu ermöglichen ist) seitens des Kunden ein für die Abwicklung umfassend befugter und informierter Ansprechpartner zu benennen.
19.14. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Genehmigungen gegenüber Behörden (zB Veranstaltungsbewilligung), insbesondere auch urheberrechtlicher Natur (zB AKM), einschließlich Anmeldung der Veranstaltung, auf seine Kosten zu veranlassen, sowie für Behörden benötigte E-Befunde und statische Gutachten beizubringen.
19.15. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen. Der Kunde hat für die Absicherung von ausreichend dimensionierten Stromkreisen zu sorgen.
19.16. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung unentgeltlich in ausreichender Menge und Größe versperrbare Räume für den Aufenthalt des Personals sowie für die Lagerung von Arbeits- und Verbrauchsmitteln, Werkzeugen und Materialien ebenso wie Toiletteanlagen zur Verfügung zu stellen.
19.17. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
19.18. Unsere Leistungspflichten umfassen Installation, Einweisung, Transport, Deinstallation, Lagerung und Schulung nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
19.19. Von uns weitergegebene Zeichnungen, Pläne, Skizen, Leistungsangaben, Angaben über Maße und Gewichte, zugesagte Auf- und Abbauzeiten, verwendete Materialien sowie Arbeits- und Verbrauchsmittel, stellen nur annähernde Angaben aus unserer Praxiserfahrung dar und sind nicht verbindlich.
19.20. Bei einer wesentlichen Änderung unserer vertraglichen Pflichten nach Vertragsabschluss zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden (z.B. nicht von uns verursachte über die vereinbarte Zeit hinausgehende Probendauer, oder ungeplante längere Dauer der Veranstaltung) sind wir berechtigt, dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand an Material und Arbeit in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen eine Änderung oder Erweiterung durchführbar ist.
19.21. Ebenso ist Mehraufwand durch gewünschte Zusatzleistungen wie insbesondere infolge Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form bzw. anderen als vereinbarten Formaten, notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, Aufwand für Lizenzmanagement, in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen gesondert zu vergüten.
19.22. Ist uns der Abtransport von Geräten und Material aufgrund nicht uns zurechenbarer Umstände nicht unverzüglich möglich (z.B. aufgrund geltenden Nachtfahrverbotes), werden diese zwischenzeitig in geeigneter Weise auf Gefahr und Kosten des Kunden am Veranstaltungsort gelagert.
19.23. Wir sind berechtigt, die Anlage außer Betrieb zu setzen oder erforderlichenfalls abzubauen, wenn wetterbedingt eine Gefahr für unsere Geräte und Anlagen oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht.
19.24. Ebenso dürfen wir die Anlage abschalten oder abbauen, wenn die Anlage durch Tumulte oder ähnliche risikoträchtige Situationen gefährdet wird.
19.25. Bei berechtigter Außer-Betrieb-Setzung der Anlage verzichtet der Kunde auf die Ableitung von Schadenersatzansprüchen.
19.26. Werden durch die Anlage Personen oder Sachen gefährdet, sind wir berechtigt Anweisungen zur Vermeidung von Gefahren zu geben. Der Kunde hat diesfalls auf mögliche Gefahren auch gegenüber Dritten hinzuweisen.
20. Sonderbestimmungen für Studioproduktionen
20.1. Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen gilt dieser Abschnitt der AGB für alle Rechtsgeschäfte und sämtliche Leistungen von PK Music im Zusammenhang mit Studioproduktionen, insbesondere für Audio-, Spot-, Werbe- und Musikproduktionen.
20.2. Die übliche Produktionszeit eines Werbespots beträgt zwischen 5 bis 10 Werktagen ab Auftragserteilung und Zurverfügungstellung aller vom Kunden beizustellenden Informationen, Dateien und Inhalte und verlängert sich entsprechend für den Fall, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten (zB Prüfung von Entwürfen, Erteilen von Freigaben) nicht zeitgerecht nachkommt.
20.3. Schutz von Ideen und Konzepten: Hat der potentielle Kunde PK Music vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt PK Music dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung: Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch PK Music treten der potentielle Kunde und PK Music in ein Vertragsverhältnis. Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde. Der potentielle Kunde erkennt an, dass PK Music bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl der Kunde selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat. Das Konzept unterliegt in seinen sprachlichen, musikalischen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von PK Music ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und schaffen die grundlegende Basis für jede Produktion. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Produktion ihre charakteristische Prägung geben. Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von PK Music im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Ideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Wird die Idee vom Kunden dennoch verwendet, so ist davon auszugehen, dass PK Music dabei verdienstlich wurde und PK Music steht dafür eine angemessene Entschädigung, welche sich nach dem Einzelfall berechnet, zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, zu.
20.4. Eigentumsrecht und Urheberrecht: Alle Leistungen von PK Music, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Konzepte, Tonspuren, Texte, Musik, Dateien, Datenträger), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke im Eigentum von PK Music und können von PK Music jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung ausschließlich für den schriftlich vereinbarten Verwendungszweck bzw. entsprechend der schriftlich (beispielsweise im Vertrag oder zugrundliegenden Angebot) enthaltenen Rechteklausel und ausschließlich für die darin ausdrücklich angegebenen Kanäle. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen von PK Music ausschließlich in Österreich für maximal ein Jahr ab Fertigstellung der Produktion nutzen. Für den Fall, dass der Kunde/Auftraggeber eine Produktion auch auf weiteren Kanälen verwendet, sind dafür zusätzliche Lizenzen erforderlich (beispielsweise für den Sprecher eines Werbespots), welche dem Kunden/Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt werden, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr durch PK Music (jedenfalls zumindest 2 Stunden Bearbeitungsgebühr laut der jeweils aktuell gültigen Preisliste von PK Music und der darin angeführten Stundensätze, wobei PK Music berechtigt ist, dem Kunden im Falle eines darüber hinausgehenden Zeitaufwandes, eine höhere Bearbeitungsgebühr zu verrechnen).
20.5. Der Erwerb von Werknutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von PK Music setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von PK Music dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen von PK Music, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung (etwa im Falle eines Full Media Buyout) erwirbt der Kunde kein Bearbeitungsrecht an den Leistungen oder Produktionen von PK Music. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen von PK Music, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von PK Music und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen von PK Music, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von PK Music erforderlich. Dafür steht PK Music und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Für über den Zweck des einzelnen Vertrages/Auftrags hinausgehende Nutzung von Leistungen von PK Music bzw. von Werbemitteln, für die PK Music konzeptionelle oder gestalterische Leistungen erbracht hat, ist unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung von PK Music notwendig.
20.6. Jegliche Leistungsschutzrechte verbleiben in jedem Fall bei PK Music. PK Music stehen die diesbezüglichen Tantiemen, welche über Verwertungsgesellschaften verrechnet werden und zur Auszahlung gelangen, zu.
20.7. Der Kunde haftet gegenüber PK Music für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Entgelts.
20.8. Von PK Music im Auftrag des Kunden produzierte Audioproduktionen dürfen, sofern diese für die Verbindung mit einem Video vorgesehen sind, ohne vorherige ausdrückliche Freigabe durch PK Music nur für das dem Vertragszweck entsprechende Video verwendet werden, widrigenfalls PK Music das Recht hat, die Unterlassung der Nutzung und der Veröffentlichung zu fordern.
21. Kennzeichnung
21.1. PK Music ist berechtigt, bei allen Produktionen gegenüber Dritten, insbesondere bei Vermarktern und Medien, auf PK Music und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
21.2. PK Music ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
21.3.Es obliegt dem Kunden/Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung von PK Music auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. PK Music ist nicht zur Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet, sofern dies nicht im Einzelnen gesondert schriftlich vereinbart wird (Rechte-Clearing). PK Music haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
21.4. Medien: Der Kunde/Auftraggeber ist für den Inhalt der von PK Music im Auftrag des Kunden produzierten Dateien alleine verantwortlich. Der Kunde/Auftraggeber von PK Music nimmt zur Kenntnis, dass Medienanbieter (zB Radiosender, Social-Media-Plattformen,…) es sich vielfach in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Inhalte, insbesondere Werbung, aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von PK Music nicht kalkulierbare Risiko, dass Produktionen grundlos entfernt werden oder deren Veröffentlichung grundlos verweigert wird. PK Music übernimmt dafür keine Haftung.
22. Sonderbestimmungen für von PK Music beauftragte Künstler
22.1. Beauftragt PK Music Künstler zur Herstellung von Tonaufnahmen, so gilt zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen der AGB folgendes:
22.2. Der Künstler verpflichtet sich, gegenüber PK Music eine Künstlerquittung entsprechend dem von mica – Music Austria bereitgestellten Mustervertrag, abzugeben. Unabhängig davon, ob eine solche gesonderte Künstlerquittung abgegeben wird, gilt:
Rechteübertragung:
Der Künstler überträgt PK Music für die Dauer der jeweils geltenden gesetzlichen Schutzfrist (= derzeit in Österreich 70 Jahre nach Veröffentlichung) das umfassende, übertragbare, sublizenzierbare und exklusive Recht, die von ihm an PK Music zur Verfügung gestellten, übermittelten oder durch seine Mitwirkung entstandenen Tonaufnahmen im unten näher definierten Ausmaß zu nutzen, zu verwerten und zu bearbeiten.
Die umfassende Rechteübertragung beinhaltet insbesondere
• die Leistungsschutzrechte des Künstlers;
• das Recht, einzelne oder alle Vertragsaufnahmen in welcher Zusammensetzung auch immer, beispielsweise im Rahmen einer Compilation, zu verwerten;
• das Recht, den Künstler mit seinem echten Namen und seinem oben angeführten Künstler-/Bandnamen namentlich zu nennen;
• das Recht, den Auftraggeber, einzelne oder alle Vertragsaufnahmen und den Künstler zu bewerben;
• das Recht, die Vertragsaufnahmen zu bearbeiten, insbesondere zu kürzen, zu remixen oder zu sampeln;
• das Recht, die Vertragsaufnahmen in Verbindung mit einem Film/Video, einem Game oder einer Werbung für PK Music (Eigenwerbung) zu verwerten;
• das Recht, die Vertragsaufnahmen nach Zustimmung des Künstlers in Verbindung mit einer Werbung für Produkte oder Dienstleistungen Dritter (Fremdwerbung) zu verwerten;
• das Recht zum Electronic Merchandising, insbesondere im Zusammenhang mit Klingeltönen und anderen Auswertungsformen über mobile Endgeräte.
Die umfassende Rechteübertragung umfasst insbesondere folgende Verwertungsarten:
• Vervielfältigung in jeder Konfiguration und Verbreitung, beispielsweise Herstellung von CDs, DVDs, Schallplatten und deren Verkauf;
• Vermietung und Verleihung;
• Sendung, insbesondere online, terrestrisch, über Satellit oder Kabel, analog oder digital, in Radio und Fernsehen, Stream;
• öffentliche Darbietung und
• umfassende Online-Verwertung (Zurverfügungsstellungsrecht). PK Music als Auftraggeber erklärt die Annahme der Rechteübertragung.
Verwertungsgesellschaftenvorbehalt: Von der Rechteübertragung ausgenommen sind jene Rechte, die von Verwertungsge-sellschaften für Musikschaffen treuhändig wahrgenommen werden und die daher vom Verwerter gesondert abgegolten werden müssen.
Bearbeitungsrechte:
Entstehen beim Künstler im Zuge der Auftragserfüllung wider
Erwarten eigenständige Kompositionsrechte an seinen Darbietungen, so verzichtet er zugunsten der Originalurheber auf seinen Anteil an der Bearbeitung.
Zusicherungen:
Der Künstler sichert zu, dass
● er zur Einräumung der vertragsgegenständlichen Rechte an den Tonaufnahmen und Materialien berechtigt ist;
● seine Leistungen keine Rechte Dritter verletzen oder gegen geltendes Recht verstoßen.
Honorar: Für die vertragsgegenständlichen Leistungen (inklusive Bearbeitungen) und Rechteüber-tragungen steht dem Künstler das gesondert zu vereinbarende Honorar zu, welches binnen 14 Tagen nach vollständiger Leistungserbringung und ord-nungsgemäßer Rechnungslegung zur Zahlung fällig ist. Mit der Zahlung sind sämtliche vertragsgegenständlichen Ansprüche des Künstlers abgegolten.
Steuern/Sozialversicherung: Der Künstler ist für die steuerlichen und versicherungsrechtlichen Belange selbst verantwortlich. Im Falle der Direktabführung von Steuern durch PK Music aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ist PK Music zur entsprechenden Verrechnung mit den Beteiligungsansprüchen des Künstlers befugt. Eine allfällige Umsatzsteuer erhält der Künstler zusätzlich.